Satzung Jugend

Die Jugendplattform der Islam Akademie Franken ist Teil des Jugendverbandes JUBITO (Jugendverband für Toleranz und Bildung) mit Sitz in München und agiert somit unter dieser Satzung. Seit 2022 sind wir offiziell Mitglied beim Bayerischen Jugendring.

Der Jugendverband für Toleranz und Bildung (JUBITO) hat seinen Sitz in der Albert-Schweitzer-Str. 62, 81735 München.

JUBITO ist ein freiwilliger Zusammenschluss aus Jugendvereinen in Bayern, die die aktive Teilhabe an der Gesellschaft in Bereichen der Kunst, Kultur, Politik, Religion, Bildung anstrebt. Zweck des Verbandes ist die Förderung des demokratischen Verständnisses und der Toleranz gegenüber Mitbürgerinnen und Mitbürger. JUBITO koordiniert und bündelt die verschiedenen Aktivitäten seiner Mitglieder und gilt als Ansprechpartner für Aktivitäten im Raum Bayern. Die Zielgruppe sind juristische Personen und natürliche Personen bis zum vollendeten 30. Lebensjahr. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. die Vertretung der verbandsübergreifenden, gemeinschaftlichen und allgemeinen Belange und Interessen junger Menschen und der Jugendverbände in der Öffentlichkeit, gegenüber Politik und Behörden, 
  2. die Förderung eines sozialen, demokratischen, politischen und kulturellen Bewusstseins
  3. Organisation und Besuch von Veranstaltungen, die der Jugendpflege dienen
  4. Förderung des Jugendaustausches und der Jugend Verständigung
  5. Förderung der Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung innerhalb des Vereins und die Erziehung im Sinne der freiheitlichen Demokratie zu verantwortungsbewussten Persönlichkeiten
  6. Aus- und Fortbildung von Mentoren
  7. Förderung der Integration und Inklusion
  8. Religiöse Aufklärung, Prävention jeglicher Art insbesondere Radikalisierungsprävention
  9. die Bekämpfung nationalistischer, rassistischer, totalitärer und militaristischer Tendenzen bei Kindern und Jugendlichen
  10. Förderung des interkulturellen und interreligiösen Dialoges zwischen Menschen verschiedenster Hintergründe
  11. Organisieren von Gesprächs- und Lesezirkeln gemeinsamen Lernens insbesondere dem islamischen Lernen und gegenseitiger Aufklärung
  12. Organisieren von Ferienfreizeiten, Wettbewerben und Exkursionen
  13. Nachhilfe und gezielte Vorbereitung auf Klassenarbeiten und Prüfungen sowie Beratung in schulischen und akademischen Bildungsangelegenheiten
  14. Regelmäßiger Austausch und Zusammenarbeit mit Lehrern und Eltern
  15. Förderung der personalen und sozialen Kompetenzen (Förderung der Selbständigkeit, des Selbstbewusstseins, der Teamfähigkeit, Potentialentwicklung und -schulung)
  16. Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie Bildungseinrichtungen

JUBITO verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Gruppe ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gruppe dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gruppe. 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gruppe fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

JUBITO verfolgt keine politischen Absichten. Er ist parteipolitisch neutral.

  1. Die Mitgliedschaft können natürliche Personen bis zum 30. Lebensjahr erwerben, die gewillt sind, die gemeinnützigen Zwecke der Gruppe zu fördern.
  2. Die Mitgliedschaft können bayerische Jugendvereine erwerben, die sich zur Jugendordnung des Jugendverbandes für Toleranz und Bildung bekennen.
  3. Ein besonderer Beitrag für die Zugehörigkeit zur Jugendgruppe wird nicht erhoben.
  4. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Annahme des Antrages entscheidet der Vorstand. Ablehnungen müssen nicht begründet werden.
  5. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Eintragung in die Mitgliederliste 
  6. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod (der natürlichen Person), Kündigung, Ausschluss oder der Vollendung des 30. Lebensjahres.
  7. Die aktive Mitgliedschaft und damit das Stimmrecht entfallen mit der Vollendung des 27. Lebensjahres.
  8. Passive Mitglieder können sich während der Jugendversammlung zur Wahl aufstellen und von der JV gewählt werden. Die Wahl kann sich auf den Vorstand oder Ausschüsse beziehen.
  9. Der Ausschluss darf nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen oder das Ansehen der Gruppe verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer ausdrücklichen hierzu einberufenen Sitzung einstimmig.
  10. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vermögen.
  1. Organe von JUBITO sind die Jugendversammlung und der Jugendvorstand. Auf Beschluss des Vorstands können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.
  2. Die/Der Jugendberater/in unterstützt den Jugendvorstand in anfallenden Problemen und Fragestellungen. Er/Sie kann ein Vorstandsmitglied sein oder vom Vorstand ernannt werden, ohne dem Vorstand anzugehören. Für die/den Jugendberater/in gilt keine Altersbeschränkung.
  3. Die Organe verwirklichen in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich die gleiche Teilhabe von Frauen und Männern.
  1. Die Jugendversammlung setz sich aus den Vorständen der Jugendgruppen von JUBITO zusammen. 
  2. Die Jugendversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr, von der Jugendleitung schriftlich einberufen.
  3. Die Einberufung zu allen Jugendversammlungen erfolgt durch die Jugendleitung mit einer Frist von zehn Tagen durch einfachen Brief oder per Email unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
  4. Eine außerordentliche Jugendversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.
  5. Die Jugendversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 1/2 der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  6. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  7. Die Jugendversammlung wird vom Jugendleiter/von der Jugendleiterin oder vom Schriftführer/von der Schriftführerin geleitet.
  8. Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegensteht, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam.
  9. Über die Jugendversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  10. Die Jugendversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Wahl des Vorstandes 
    2. Beschlüsse über die Verwendung der finanziellen Mittel der Jugendgruppe
    3. Festlegung inhaltlicher Schwerpunkte, der Aktivitäten/Jahresplanung etc. 
    4. Entgegennahme des Berichts des Vorstandes 
    5. Entlastung der Jugendleitung
    6. Wahl der Kassenprüfer/innen 
    7. Beschluss über die Auflösung der Jugendgruppe
    8. Ausschluss von Mitgliedern
    9. Satzungsänderungen
  1. Der Jugendvorstand besteht aus folgenden Personen:
    1. dem/der Jugendleiter/in (im Sinne einer/eines Vorsitzenden)
    2. dem/der stellvertretender Jugendleiter/in
    3. dem/der Kassenwart/in
    4. dem/der Schriftführer/in
    5. jeweils einem/einer Beisitzer/in aus jeder Mitgliedsgruppe, sofern sie im Vorstand nicht bereits anderweitig vertreten ist.
  1. Die JugendleiterInnen müssen ordentliche Gruppenmitglieder sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Die JugendleiterInnen werden durch die Jugendversammlung mit einfacher Stimmmehrheit jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. 
  3. Der Vorstand tritt mindestens einmal im Monat zusammen. 
  4. Der Jugendvorstand kann zur Organisation einzelner Aktivitäten und Veranstaltungen Arbeitsgruppen einrichten und deren Mitglieder berufen. 
  5. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten. 
  6. Der/die Jugendleiter/in nimmt an den Vorstandssitzungen von JUBITO teil und vertritt die Interessen und Anliegen der Jugendlichen.
  1. JUBITO wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit den ihr vom Verein zur Verfügung gestellten Mitteln. Gleiches gilt für die Einnahmen der Jugendgruppe aus selbstorganisierten Aktivitäten und Veranstaltungen sowie, unter Berücksichtigung einer evtl. Zweckbindung, fürrdermittel und Spenden. 
  2. Die finanziellen Mittel dürfen ausschließlich für die in dieser Satzung festgelegten Aufgaben verwendet werden. 
  3. Über die laufenden Kassengeschäfte ist Buch zu führen und gegenüber der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.
  4. Die Jugendfinanzen sind jährlich mindestens einmal von den Kassenprüfern des Vereins zu prüfen. Die Prüfung richtet sich nach den Bestimmungen der Vereinssatzung.

JUBITO kann mit anderen Vereinen Kontakt aufnehmen und kooperieren.

Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn in der Einladung auf die geplanten Änderungen hingewiesen wurde. Hierzu ist die alte Fassung der Satzung, der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenüberzustellen und eine Begründung für die Änderungen anzugeben. Satzungsänderungen bedürfen der absoluten Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung.
Die Jugendleitung ist ermächtigt, eventuelle redaktionelle Unstimmigkeiten sowie Änderungen der Satzung, die zur Erfüllung der Gemeinnützigkeit bzw. zur Eintragung in das Vereinsregister nötig sind, eigenmächtig vorzunehmen. Die Mitgliederversammlung ist darüber umgehend zu informieren.

Der Beschluss der Schließung der Jugendgruppe erfolgt mit einer Mehrheit von 3/4 der zu der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder, jedoch nur, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung der Gruppe muss auf der Tagesordnung angekündigt werden. Bei Auflösung der Gruppe oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den IDIZEM e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke der Jugendarbeit zu verwenden hat.

  1. Für die in der Satzung fehlenden Punkte sind Bestimmungen des Vereinsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland maßgebend.
  2. Das zuständige Gericht ist das Amtsgericht, in dessen Bereich die Jugendgruppe ihren Sitz hat.

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